Der internationale Pakt :
Grundlage für Verletzungen durch Nutzung der Gentechnik sind folgende Artikel:
– das Recht auf Selbstbestimmung (Art. 1)
– das Recht auf Nahrung (Art. 11)
– dasRecht auf Gesundheit (Art. 12)
– das Recht auf Freiheit der Forschung (Art. 15)
Die freiwilligen Leitlinien zum Recht auf Nahrung präzisieren den Art. 11 des Paktes.